Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle  Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
    Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen  ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum  Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
    Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein  Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt  abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form,  zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen,  um rechtswirksam zu sein. 
4. Zusagen von Mitarbeitern
    Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen  von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse  einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es  Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen  abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert  aufgenommen werden).
5. Kostenvoranschläge
    Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein  Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart  wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich,  unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei  Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
    Einfache mündliche  Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum 
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte,  Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres  Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der  ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung  ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer  Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.
7. Offerte
    Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein  Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn  sie schriftlich sind. 
8. Annahme des Offertes
    Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande.  Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist  grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung  möglich. Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein  Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der  Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages  sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
    Ein Kunde kann nur dann von  seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
Dieser  Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen  einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer  Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift  unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht  enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu  laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht  informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach  der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
    Der Rücktritt muss schriftlich  erklärt werden.
10. Stornogebühren 
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,  unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden  Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von  10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten  von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
    Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3  KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom  Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen 
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei  Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort  (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).  Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei  Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig  eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche  Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur  Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie,  Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu  überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den  Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren 
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material  einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes  Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
    Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet;  auf auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit  unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte  sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw.  Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so  wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der  Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung  der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht  akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte  Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
    Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer  Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich  auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge  der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen  aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass  die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser  Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in  diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf  besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den  Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
    Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen,  wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden. 
16. Geringfügige  Leistungsänderungen
    Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind  dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt  sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte  Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung  und Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
    Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet  er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig  ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine  Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden  davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu  ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt  die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den  Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage
    Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage  bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen  Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und  andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder  gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
    Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet,  sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung  erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und  vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und  Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,  allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw.  aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen  angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und Kraftstrom vom  Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die  über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind  Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten  Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und  Dritten
    Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung  von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort
    Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.),  ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei  Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung
    Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die  Beförderung des vertrags-gegenständlichen Werks in seinem Namen und an  seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die  Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine  Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter  anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner  Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem  zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,  Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den  Beförderer zu erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
    Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die  bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14  Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der  tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem  Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung  nicht die ent-sprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so  gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle  Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu  angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei  Teillieferung.
24. Teillieferungen
    Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht  Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
    Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als  zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine  angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde  kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.  Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können  nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen  zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
    Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt  der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der  Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der  Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von  höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der  Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
    Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen  Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden  ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum  stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem  Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf  Vorbehaltseigentum
    Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über  das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
    Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige  gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem  Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu  ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen  Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu  halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29. Versicherung von  Vorbehaltseigentum
    Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem  Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des  Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des  Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die  zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser  Unternehmen abgetreten. 
30. Zahlungsziel
    30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung  fällig; eine allfällig zu-gesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem  Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei  Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist  unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest  ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen  sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31. Zahlungsverweigerung
    Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser  Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre  Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden  zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt  sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine  ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung  uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
    Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein  Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen  nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des  Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
    Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung  mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres  Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen  gehen zu Lasten des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen  vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur  zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und  Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde,  maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu  ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für  wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der  Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet  sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für  die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr  eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen 
    (unverbindliche  Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
    Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die  unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der  Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein  Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz  der Europäischen Zentralbank berechnet. 
35. Widmung von Zahlungen
    Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere  gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und  schließlich auf die Hauptforderung angerechnet. 
36. Terminsverlust
    Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach,  stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs  oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
    Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst  seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige  Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser  Unternehmen den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter  Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt  hat.
    37. Aufrechnung von  Gegenforderungen
    Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres  Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem  rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem  Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich fest-gestellt wurde, oder  im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
38. Gewährleistung
    Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen  Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende  Abweichungen:
    Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind  die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem  Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei  Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche  des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist  beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für  unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat  entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.  Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der  Sache.
39. Verschleißteile
    Verschleißteile haben nur die dem  jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
40. Eigenschaften des  Liefergegenstandes
    Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein  Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der  Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von  Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über  die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder  Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick  auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen  Hinweisen erwartet werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw.  Austausch
    Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im  Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch  nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln  Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden  weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu  leisten.
42. Haftung für Schäden
    Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden  oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese  Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer  Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
    Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem  Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
43. Adressänderungen
    Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich  mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte  Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt  der säumige Teil.
44. Gerichtsstand
    Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen  Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das  zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens  vereinbart.
    Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt  des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz,  seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
45. Salvatorische Klausel
    Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen  Geschäftbedingungen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
  
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